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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von Sabrina Kraft, nachfolgend „Berater“ genannt, mit ihrem Vertragspartner, nachstehend „Auftraggeber“ genannt. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Berater nicht an und widerspricht diesen hiermit ausdrücklich. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Aufraggebers, ergänzende Vereinbarungen und/oder Nebenabreden sind nur gültig, wenn der Berater ausdrücklich zustimmt.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Aufraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3 Vertragsgegenstand sind Beratungs-, Service-, und/oder Vermittlungs-Dienstleistungen des Beraters für Unternehmen und Institutionen bei der Implementierung digitaler Strategien und der Umsetzung der digitalen Transformation.

2. Leistungsumfang und Berichtspflicht

2.1 Der Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung, den Anlagen dazu und etwaigen Leistungsbeschreibungen des Beraters. Alle genannten Unterlagen sind Bestandteil des zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrages.

2.2 Vermittelt der Berater für weitere Leistungen ein drittes Unternehmen an den Auftraggeber, erschöpft sich die Leistungspflicht des Beraters in der Vermittlung. Das Vertragsverhältnis kommt stets direkt zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Unternehmen zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Beraters bezüglich der Dienstleistungen von Drittunternehmen, es sei denn, dies ist ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

2.3 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Berater Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen. Soll der Berater einen umfassenden schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dieser, wie auch dessen Vergütung, gesondert vereinbart werden.

3. Änderungen des Auftrags

3.1 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Schriftform.

3.2 Solange die Änderungen nicht schriftlich niedergelegt sind, führt der Berater die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

3.3 Der Berater ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Dadurch entstehende Mehrkosten werden nach Maßgabe von Ziffer 4.2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergütet.

4. Vergütung

4.1 Es gilt die vertraglich vereinbarte Vergütung gemäß Auftragsbestätigung. Zahlungen sind, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, nach Rechnungsstellung sofort und ohne jeden Abzug fällig. Der Auftraggeber kommt allein durch Mahnung des Beraters oder, wenn der Zeitpunkt der Zahlung kalendermäßig bestimmt ist, mit der Nichtzahlung zum vereinbarten Zeitpunkt in Verzug. Ab Verzugseintritt steht dem Berater ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

4.2 Wenn der Auftraggeber Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er dem Berater alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und den Berater von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen. Ein Anspruch des Beraters auf einen darüberhinausgehenden Schaden und/oder entgangenen Gewinn bleibt hiervon unberührt.

4.3 Falls der Auftraggeber vor Beginn der Auftragsbearbeitung vom Vertrag zurücktritt, kann der Berater 5% des vereinbarten Gesamthonorars als Stornogebühr verlangen. Erstattungs- und Freistellungsansprüche des Beraters für bereits angefallene Kosten oder gegenüber Dritten begründete Verbindlichkeiten bleiben hiervon unberührt.

4.4 Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

4.5 Fremdkosten, Auslagen und Spesen sind dem Berater gesondert gegen Vorlage entsprechender Belege zu vergüten. Reise- und Nebenkosten (z.B. Flüge, Bahn, PKW, Hotel) werden gemäß nachgewiesenem Aufwand in Rechnung gestellt. Die Abrechnung der Reisekosten erfolgt monatlich nachträglich.

• Pkw: 0,60 Euro/ km
• Bahnreise: 1. Klasse ICE
• Mietwagen: Mittelklasse
• Flugreisen ab 350 km Entfernung: Wahlweise Flugzeug – Economy-Class
• Gesetzliche Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwand
• Hotelübernachtung Business-Hotel

Für PKW-Reisen und die Berechnung der gesetzlichen Pauschalbeträge ist der Standort des Reisebeginns die Adresse des Beraters.

4.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit sich seine Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis ergeben, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von dem Berater anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte dürfen vom Auftraggeber zudem nur ausgeübt werden, wenn sie auf dem gleichen Vertragsverhältnis und einer daraus resultierenden unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung beruhen. Der Berater ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abzuwenden.

4.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Berater im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Er hat alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und seine Arbeitnehmer entsprechend anzuweisen. Der Auftraggeber informiert den Berater unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

5.2 Auf Verlangen des Beraters hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

5.3 Aufgrund des notwendigen Vertrauensverhältnisses und zum Zwecke der Qualitätskontrolle wird der Auftraggeber die Beauftragung weiterer Dienstleister für den erteilten Auftrag mit dem Berater vorab abstimmen. Kommt er dieser Informations-Verpflichtung nicht nach und/oder ist dem Berater die Zusammenarbeit mit dem weiteren Dienstleister nicht zumutbar, hat der Berater das Recht, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Unzumutbarkeit kann sich aus einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis oder qualitativen Defiziten des weiteren Dienstleisters ergeben.

5.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsbeendigung, keine im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter oder ehemaligen Mitarbeiter des Beraters direkt oder indirekt abzuwerben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer im Ermessen des Beraters liegenden Vertragsstrafe, die im Streitfall über die Ermessensausübung vom zuständigen Gericht zu prüfen ist.

6. Haftung des Beraters

6.1 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch den Berater erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, oder des Datenschutzrechts verstoßen. Der Berater ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihm diese bei seiner Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt den Berater von Ansprüchen Dritter, also auch etwaigen Bußgeldern, frei, wenn der Berater auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl er dem Auftraggebern Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch den Berater beim Auftraggeber hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet der Berater für eine durchzuführende Maßnahme eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, ist der Berater berechtigt, nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber die entsprechende Prüfung namens des Auftraggebers in Auftrag zu geben.

6.2 Der Berater haftet in keinem Fall wegen der aus den Beratungsleistungen resultierenden öffentliche Aussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Der Berater haftet auch nicht für eine patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge und Konzeptionen. Ebenso wenig haftet der Berater für einen wirtschaftlichen Erfolg oder die tatsächliche Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen durch den Auftraggeber.

6.3 In jedem Fall unberührt bleibt die unbeschränkte Haftung für Schäden von Gesundheit, Leib oder Leben, die auf einer fahrlässigen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Beraters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die unbeschränkte Haftung gilt auch bei Verletzung vertraglicher Kardinalspflichten, also solcher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut und vertrauen darf. Im Übrigen wird die Haftung auf den typischerweise bei den diesen AGB zugrunde liegenden Beratungsaufträgen entstehenden Schaden beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung des Beraters ausgeschlossen.

6.4 Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, oder Behinderungen durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, berechtigen den Berater, die Erfüllung seiner Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar und schwerwiegend sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

7. Geheimhaltung und Datenschutz

7.1 Der Berater verpflichtet sich, alle Kenntnisse die er aufgrund dieses Auftrags erhält, insbesondere über Unternehmensdaten, Bilanzen, Pläne, Unterlagen und dergleichen, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl seine Mitarbeiter, als auch von ihm herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

7.2 Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen, welche der Auftraggeber nachweisbar von Dritten ohne die Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat, oder die zum Zeitpunkt der Übermittlung öffentlich bekannt sind oder später ohne die Verletzung einer Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden oder die auf Grund zwingender rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind oder ohne Weiteres zugänglich sind.

7.3 Ist Gegenstand des jeweiligen Auftrags eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Berater im Auftrag des Auftraggebers, verpflichten sich die Parteien zum Abschluss einer entsprechenden Auftragsverarbeitung.

8. Schutz des geistigen Eigentums

8.1 Die vom Berater angefertigten Berichte, Pläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Jede vertragsfremde Verwendung dieser Leistungen, insbesondere ihre Publikation bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Beraters. Dies gilt auch dann, wenn die erbrachte Leistung nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts sein sollte.

8.2 Bei Verstoß gegen die Bestimmungen von Ziffer 8.1 steht dem Berater ein zusätzliches Honorar in Höhe von 100% des ursprünglich vereinbarten bzw. auf die jeweilige (Teil-)Leistung entfallenden Honorars zu.

9. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, kann der Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für den Berater liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Auftraggeber einer der ihm gemäß Ziffer 5 obliegenden Verpflichtungen verletzt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

10. Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrung von Unterlagen

10.1 Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Berater an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht.

10.2 Nach dem Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Berater alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien sowie einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

10.3 Die Pflicht des Beraters zur Aufbewahrung der Unterlagen im Verhältnis zum Auftraggeber erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei den nach Ziffer 10.1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nach HGB und AO bleiben hiervon unberührt.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist München. Gerichtsstand ist der Sitz des Beraters, wenn der Auftraggeber ein Kaufmann im Sinne des HGB oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Der Berater hat auch das Recht, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. An Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIZENZBEDINGUNGEN FÜR DAS TOOL „MARKETLEAD“

Sabrina Kraft, Waldstrasse 23c, 85649 Brunnthal, vertreten durch den Geschäftsführer Sabrina Kraft (im Folgenden “Lizenzgeber“), bietet Unternehmern und Unternehmen (im Folgenden „Lizenznehmer“) die Nutzung verschiedener Software-Lösungen für umfassende Daten- und Marktanalysen an.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, sofern diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Diese AGB gelten auch dann, wenn in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Leistungen des Lizenzgebers bereitgestellt und/oder erbracht werden.

1.2  Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lizenznehmer haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Gegenstand dieser AGB ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der vom Lizenzgeber entwickelten Software-Lösungen (nachfolgend „Software“ genannt) nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe von § 6 sowie – falls vom Lizenznehmer gewünscht – weitere Zusatzleistungen (z.B. eine Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des Lizenznehmers).

2.1 Die Software wird vom Lizenzgeber über das Internet zur Verfügung gestellt. Dem Lizenznehmer wird ermöglicht, die auf den Servern des Lizenzgebers bzw. eines vom Lizenzgeber beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit des Vertrages für eigene Zwecke zu nutzen. Die Benutzerdokumentation ist zudem jederzeit während Nutzung der Software einsehbar und kann in einem gängigen Format heruntergeladen werden.

3. Vertragsschluss

3.1 Die Darstellung der Software auf den Webseiten des Lizenzgebers stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar.

3.2 Auf Anfrage erstellt der Lizenzgeber ein Angebot, das nach Annahme durch den Lizenznehmer zu einem verbindlichen Vertragsschluss führt.

3.3 Nach dem Vertragsschluss und Erhalt der vereinbarten Zahlung bzw. ggfls. nach Einrichtung des bestellten Software-Tools schaltet der Lizenzgeber die bestellten Funktionen frei bzw. übermittelt er dem Lizenznehmer in elektronischer Form die Zugangsdaten für die entsprechende Anzahl an berechtigten Nutzern.

3.4 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, seine Zugangsdaten und sein Passwort geheim zu halten und vor Missbrauch durch Dritte zu schützen. Eine Weitergabe der Zugangsberechtigungen oder eine gemeinsame Nutzung mit Dritten ist nicht gestattet. Der Lizenzgeber ist berechtigt, bei Missbrauch den Zugang zu der Software zu sperren.

4. Art und Umfang der Leistung

4.1 Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Nutzung der Software am Router- Ausgang des jeweiligen Rechenzentrums des Lizenzgebers („Übergabe“) zur Verfügung. Der Leistungsumfang der Software zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt sich aus der vom Lizenznehmer getroffenen Auswahl und bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungsbeschreibung. Die Software verbleibt jederzeit auf dem Server des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber schuldet nicht die Gewährleistung der Datenverbindung zwischen dem Übergabepunkt und den IT-Systemen des Lizenznehmers.

4.2 Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse des Lizenznehmers schuldet der Lizenzgeber nicht, es sei denn, die Parteien haben abweichendes vereinbart.

4.3 Nach Bedarf berät der Lizenzgeber den Lizenznehmer zur Toolbedienung, Strategie und deren Umsetzung sowie zur Dateninterpretation. Über dafür zusätzlich anfallende Kosten wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer informieren.

4.4 Der Lizenzgeber kann die Software jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Er wird dabei die berechtigten Interessen des Lizenznehmers angemessen berücksichtigen und ihn rechtzeitig über notwendige Updates informieren. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Lizenznehmers, kann dieser innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden der Leistungsänderung schriftlich oder in Textform kündigen.

4.5 Der Lizenzgeber wird regelmäßig Wartungen an der Software vornehmen und den Lizenznehmer hierüber rechtzeitig informieren. Die Wartung wird regelmäßig außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Lizenznehmers durchgeführt, es sei denn aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden.

5. Service Levels; Störungsbehebung

5.1 Der Lizenzgeber gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der zur Nutzung bereitgestellten Software von mindestens 99,5% im Monat am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Lizenzgebers.

5.2 Zu der gewährleisteten Verfügbarkeit zählt nicht die Verfügbarkeit externer Daten, die von der Software genutzt werden. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung einer Behebungszeit von bis zu 6 Stunden bei schwerwiegenden Störungen und bis zu 14 Stunden bei erheblichen Störungen – jeweils ab Meldung und innerhalb der Servicezeiten (siehe Abs. 3) – gelten nicht als Zeiten der Verfügbarkeit der Software. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente des Lizenzgebers im Rechenzentrum maßgeblich.

5.3 Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber Störungen unverzüglich zu melden. Eine Störungsmeldung und -behebung ist grundsätzlich von Montag bis Freitag (ausgenommen bundesweite Feiertage) zwischen 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr möglich (Servicezeiten). Der Lizenznehmer verpflichtet sich, bei Eingang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung des Lizenznehmers spätestens innerhalb der nachfolgenden Reaktionszeiten mit der Analyse und möglichst schon mit der Beseitigung der Störung zu beginnen. Die Arbeiten zur Störungsbeseitigung erfolgen im Rahmen der Möglichkeiten des Lizenznehmers unter Beachtung seiner vertraglichen Pflichten. Ein Anspruch auf die Beseitigung der Störung innerhalb einer bestimmten Zeit folgt aus der Vereinbarung der Reaktionszeiten nicht.

a)  Bei schwerwiegenden Störungen (die Nutzung der Software insgesamt ist nicht möglich) wird der Lizenzgeber unverzüglich mit der Störungsbehebung beginnen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Stunden nach Erhalt der ordnungsgemäßen Störungsmeldung.

b)  Der Lizenzgeber wird bei erheblichen Störungen innerhalb eines Werktages mit der Störungsbehebung beginnen.

c)  Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen des Lizenzgebers.

5.4 Für jede vollendete Stunde der Unterschreitung der monatlichen Verfügbarkeit der Leistungen verwirkt der Lizenzgeber eine Vertragsstrafe iHv. 0,1 % des vereinbarten Entgelts im Fall des Einmalabrufs bzw. iHv. 0,5 % des vereinbarten monatlichen Entgelts. Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach beschränkt auf 25 % des Entgelts für einen Einmalabruf bzw. auf 100 % des Entgelts für den betroffenen Monat für wiederholte Abrufe.

5.5 Etwaige sonstige gesetzliche Ansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber bleiben unberührt.

6. Nutzungsumfang und -rechte

6.1 Der Lizenznehmer ist berechtigt, die überlassene Software ausschließlich zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebs zu nutzen. Eine physische Überlassung der Software an den Lizenznehmer erfolgt nicht.

6.2 Soweit die Software ausschließlich auf den Servern des Lizenzgebers oder eines von diesem beauftragten Dienstleister abläuft, bedarf der Lizenznehmer keiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software, und der Lizenzgeber räumt auch keine solche Rechte ein. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer aber

  • für den einmaligen Abruf und/oder
  • für wiederholte Abrufe während der vertraglich festgelegten Zeit

ein einfaches, d. h. nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares, zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränktes Recht ein, im vertraglich vereinbarten Umfang auf die Software zuzugreifen und diese zu nutzen. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die bereitgestellten Daten für den internen Gebrauch herunterzuladen, diese zu vervielfältigen und zeitlich unbefristet zu speichern.

6.3 Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer den zur uneingeschränkten vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Speicherplatz für die vom Lizenznehmer und den zugelassenen Nutzern durch Nutzung der Software erzeugten Daten sowie der dafür notwendigen Daten zur Verfügung.

6.4 Sofern und soweit während der Laufzeit der vereinbarten Softwarenutzung, insbesondere durch Zusammenstellung von Anwendungsdaten, durch danach erlaubte Tätigkeiten des Lizenznehmers auf dem Server des Lizenzgebers Datenbankwerte entstehen, stehen alle Rechte an diesen Datenbankwerten dem Lizenznehmer zeitlich unbefristet zu. Der Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber das Recht ein, die durch den Lizenznehmer bei der Nutzung Software erstellten Daten im zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlichen Maße zu vervielfältigen. Gleiches gilt für vom Lizenznehmer auf die Server des Lizenzgebers geladene Dateien.

6.5 Der Lizenznehmer bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbankwerte. Eine Speicherung der Daten auf dem Server des Lizenzgebers erfolgt während der vertraglich festgelegten Zeit, in der der Lizenznehmer seine Datenbankwerte jederzeit herunterladen und bei sich stationär speichern kann. Danach löscht der Lizenzgeber alle vom Lizenznehmer auf seinen Servern abgelegten Daten vollständig.

7. Pflichten und Obliegenheiten des Lizenznehmers

7.1 Der Lizenznehmer ist für den Inhalt der von ihm in die Software eingestellten oder von dieser erzeugten Daten vollständig allein verantwortlich. Der Lizenzgeber nimmt insoweit keine Überprüfungen dieser Daten vor.

7.2 Der Lizenznehmer sichert zu, dass die auf den Servern des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer bereitgestellten Inhalte und Daten sowie deren Nutzung durch den Lizenzgeber, nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber von Ansprüchen, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen diese Ziffer geltend machen, auf erstes Anfordern freistellen.

7.3 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Rechte des Lizenzgebers zu beeinträchtigen. Dazu zählen z.B. auch die Veröffentlichung oder die Weitergabe der Toolzugänge an nicht berechtigte Nutzer, die Veröffentlichung oder die Weitergabe von Screenshots oder abgefilmte Videos aus der Software oder Angebote des Lizenzgebers an Dritte. Der Lizenznehmer haftet für Rechtsverletzungen Dritter, denen er Zugriff auf Leistungen des Lizenzgebers gewährt, sofern er nicht nachweist, dass er diese Rechtsverletzungen nicht zu vertreten hat.

7.4 Der Lizenznehmer hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen.

7.5 Diese Verpflichtungen gelten ohne Ausnahme auch für Nutzer einer unentgeltlich bereitgestellten Demo-Lizenz.

8. Entgelt, Fälligkeit und Verzug

8.1 Alle Preise, die in den Angeboten des Lizenzgebers und/oder auf den Webseiten des Lizenznehmers angegeben sind, verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

8.2 Lizenzkosten fallen jeweils mit Beauftragung an. Sonstige Aufwände werden monatlich abgerechnet. Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Lizenznehmer in Verzug.

8.3 Die Verzugszinsen betragen neun Prozent (9 %) über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

9. Gewährleistung

9.1 Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.

9.2 Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatz gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB), sofern nachfolgend oder in den Angeboten bzw. in der Beschreibung der Software-Tools auf den Webseiten des Lizenzgebers nichts anderes bestimmt ist.

a)  Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen.

b)  Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.

9.3 Bei Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsverträgen bestehen keine Ansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber wegen etwaiger Sach- und/oder Rechtsmängel. Für Schadens- und/ oder Aufwendungsersatzansprüche des Lizenznehmers in Zusammenhang mit solchen Leistungen gelten die Haftungsregelungen des § 10.

9.4 Bei Werkverträgen gelten die Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB), sofern nachfolgend oder in den Angeboten bzw. in der Beschreibung der Software-Tools auf den Webseiten des Lizenzgebers nichts anderes bestimmt ist.

a)  Der Lizenznehmer hat das Werk unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und Mängel unverzüglich zu rügen.

b)  Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers bezüglich offensichtlicher oder bekannter Mängel.

9.5 Mängelansprüche können innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Es gelten die Haftungsregelungen des § 10.

10. Haftung

10.1 Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
  • im Umfang einer vom Lizenzgeber übernommenen Garantie.

10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäfts vorhersehbar und vertragstypisch ist. In jedem Fall ist unsere Haftung der Höhe nach auf die Lizenzsumme für maximal ein Jahr der jeweiligen Bestellung oder auf 20.000,00 Euro pro Schadensfall, je nachdem, was höher ist, begrenzt, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung oder ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.

10.3 Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung des Lizenzgebers für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

10.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.

11. Datenschutz und Geheimhaltung

11.1 Die Parteien werden, die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.

11.2 Sofern und soweit der Lizenzgeber im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Lizenznehmers hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen und diesem Vertrag als Anlage beifügen. In diesem Fall wird der Lizenzgeber die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Lizenznehmers verarbeiten.

11.3 Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen und Angeboten des Lizenzgebers), die sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfährt, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit eine Partei gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. Die Parteien verpflichten sich, mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern eine den vorstehenden Absatz inhaltgleiche Regelung zu vereinbaren, soweit sie Zugang zu den vertraulichen Informationen haben.

11.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung beginnt bereits mit der Bereitstellung eines Demo-Zugangs oder Angebots und gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

12. Sonstige Vereinbarungen

12.1 Es wird die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.

12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.

Stand Oktober 2023

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